Gesetze / Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023

HG 2023

§ 24 Fortgeltung

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

§ 23 § 25